Baueinstellung

Die Baubehörde hat nach § 29 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

  1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
  2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.

§ 29 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 besagt, dass im Fall des Abs. 1 Z 1 die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen hat.


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